§ 1.
Die Junggesellen-Schützen-Gesellschaft e.V. Ahrweiler, die ausweislich der vorhandenen Königsschilder und nach glaubwürdiger Überlieferung seit dem Jahre 1612 besteht, hat es sich zur Auflage gemacht:
Die Gesellschaft führt den Namen
„Sankt Laurentius Junggesellen-Schützengesellschaft e.V.“
Sie ist unabhängig von anderen gesellschaftlichen Vereinigungen. Ihr Sitz ist Ahrweiler. Zudem ist sie im Vereinsregister beim Amtsgericht Ahrweiler eingetragen.
§ 2
Alle Junggesellen der Stadtgemeinde Ahrweiler können Mitglied werden, falls sie sich eines unbescholtenen Rufes erfreuen und das 16. Lebensjahr vollendet haben. Über die Mitgliedschaft eines Auswärtigen – die grundsätzlich möglich ist – entscheidet der Vorstand.
Es bleibt der Gesellschaft unbenommen, auch Ehrenmitglieder und fördernde Mitglieder zu werben.
§ 3.
Die Mitgliedschaft wird durch die Teilnahme am Schützenfest erworben, über die der Vorstand im Einzelfall entscheidet.
Der jährliche Beitrag wird ebenfalls sowohl für das Königsglied als auch für die einzelnen Züge vom jeweiligen Vorstand festgesetzt.
Die Festsetzung bedarf der Zustimmung der Mitgliederversammlung.
Der Beitrag ist vor dem Schützenfest zu entrichten, andernfalls kann das Mitglied von der Teilnahme am Schützenfest ausgeschlossen werden.
Durch die Verheiratung erlischt die Mitgliedschaft mit Ausnahme des Vorstandes. Verheiratete Mitglieder des Vorstandes scheiden am Ende des laufenden Geschäftsjahres aus dem Vorstand aus.
§ 4
Beschließende Organe der Gesellschaft sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung. Im Übrigen setzt sich die Gesellschaft aus sechs einzelnen Zügen und dem Königsglied zusammen..
§ 5
Der Vorstand der Gesellschaft besteht aus 18 Mitgliedern. Er setzt sich aus folgenden Personen zusammen:
Hauptmann, Fähnrich, Schriftführer und Kassierer werden für die Dauer von drei Jahren, die Zugführer, Fähnrichsbegleiter und Königsbeisitzer auf die Dauer von einem Jahr mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. Bei Stimmengleichheit ist jeweils ein weiterer Wahlgang erforderlich. Der jeweilige König gehört automatisch für drei Jahre dem Vorstand an.
Hauptmann, Fähnrich, Schriftführer und Kassierer, Fähnrichsbegleiter und Königsbeisitzer werden auf Vorschlag durch die Mitgliederversammlung gewählt. Diejenige Hut, die den Fähnrich stellt, hat kein Vorschlagerecht für die Fähnrichsbegleiter. Die beiden Fähnrichsbegleiter dürfen ebenso nicht von einer Hut gestellt werden.
Vorstandsmitglieder dürfen nur Einheimische sein.
Wiederwahl ist bei allen Vorstandsmitgliedern möglich.
Die Züge stellen den 1. und 2. Zugführer in der Reihenfolge Ahrhut, Oberhut, Niederhut, Adenbachhut, Bachem und Walporzheim in jährlichem Wechsel.
Hauptmann, Fähnrich, Schriftführer und Kassierer bilden den geschäftsführenden Vorstand und werden als solcher im Vereinsregister eingetragen.
§ 6
Der Vorstand erledigt alle Angelegenheiten der Gesellschaft, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Nach außen wird die Gesellschaft durch die Vorsitzenden, den Schriftführer und den Kassierer vertreten.
Der Schriftführer hat einen jährlichen Bericht über den Verlauf des Schützenfestes und der Generalversammlung anzufertigen und das Inventarium zu führen.
Der Kassierer hat die Zahlungen an die Gesellschaft entgegenzunehmen, und über die Ein- und Ausgaben der Gesellschaft Buch zu führen und jährlich zwei, von der Mitgliederversammlung gewählten Kassenprüfern vorzulegen.
§ 7
Alle Beschlüsse der Mitgliederversammlung bzw. des Vorstands erfolgen durch einfache Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder bzw. Vorstandsmitglieder; bei Stimmengleichheit ist eine nochmalige Abstimmung erforderlich. Bei Vorstandssitzungen gibt der Vorsitzende den Ausschlag, der auch die einzelnen Vorstandssitzungen einberuft. Über die Beschlüsse des Vorstandes hat der Schriftführer ein Protokoll zu führen..
§ 8
Die ordentliche Mitgliederversammlung tritt einmal jährlich, und zwar vor Ostern, zusammen.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist nur für besondere Ausnahmefälle vorgesehen und wird vom Vorstand einberufen.
Der Vorsitzende führt den Vorsitz bei jeder Mitgliederversammlung.
Zu der ordentlichen Mitgliederversammlung sind Vertreter des Verwaltungsrates der St. Sebastianus Bürgerschützen-Gesellschaft einzuladen..
Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt im Übrigen unter Mitteilung der Tagesordnung in der örtlichen Presse..
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind vom Schriftführer in das Protokollbuch einzutragen..
Für den Beschluss der Mitgliederversammlung, durch ein Vorstandsmitglied aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden soll, sowie für eine Satzungsänderung sind die Stimmen von 3/4 der anwesenden Mitglieder erforderlich.
§ 9
Eine besondere Regelung
erfolgt durch eine besondere Geschäftsordnung..
§ 10
Die Auflösung der Gesellschaft kann nur durch die Mitgliederversammlung, und zwar mit 3/4 der Stimmen aller anwesenden Mitglieder, beschlossen werden. .
Ihr Barvermögen fällt dann nach Abwicklung aller Gesellschaftsschulden an die St. Sebastianus-Bürgerschützen-gesellschaft Ahrweiler. Das sonstige Vermögen der Gesellschaft ist unter genauer Bezeichnung der einzelnen Gegenstände ebenfalls an die St. Sebastianus Bürgerschützen-Gesellschaft zu übergeben, die es treuhänderisch zu verwalten hat. Für den Fall einer Neugründung der Gesellschaft wird der St. Sebastianus Bürgerschützen-Gesellschaft die Auflage gemacht, das Gesellschaftsvermögen an die neue, die Tradition der Junggesellen-Schützengesellschaft aus dem Jahre 1612 fortsetzende Gesellschaft herauszugeben.
§ 11
Bei Zweifeln über die Auslegung einzelner Bestimmungen dieser Satzungen ist unter Berücksichtigung der überlieferten Tradition und unter Zuhilfenahme früherer Satzungen der Gesellschaft zu entscheiden.
Diese Satzungen treten nach Genehmigung durch die Generalversammlung in Kraft. Diese Genehmigung wurde am 4. April 2009 erteilt.
Peter Ropertz
Hauptmann und 1. Vorsitzender
Ahrweiler im April 2009