In Ausführung von § 9 der Satzung vom 04.04.2009 wird folgende Geschäftsordnung erlassen:
I. Abwicklung des Schützenfestes
Mit Rücksicht auf die finanzielle Situation, die mit der Abwicklung des jeweiligen Schützenfestes verbunden ist, kann der Vorstand mit 3/4 Mehrheit beschließen, ob das Schützenfest für ein Jahr ausgesetzt werden soll.
Wird ein Schützenfest gefeiert müssen Hauptmann, Fähnrich und König ihr Quartier im Stadtteil Ahrweiler beziehen, des Weiteren stellt sich der traditionelle Rahmen wie folgt dar:
1.
Das Vogelschießen findet am Nachmittag des Dreifaltigkeitssonntags statt..
1.1.
Das Fest wird eingeleitet durch den Zapfenstreich am Vorabend des Dreifaltigkeits-sonntages, beginnend um 19.30 Uhr auf dem Marktplatz, unter Leitung des l. Zugführers. Anschließend bewegt sich der Zug nach Anordnung des Hauptmanns durch die Straßen der Stadt..
Bei diesem Umzug finden folgende Besuche statt:.
Vorstand im schwarzen Anzug mit Medaille, Rose (ohne Zylinder und Handschuhe).
Nimmt der Tambourcorps an der Feier teil, erscheint der gesamte Tambourcorps in Uniform.
Erster Zugführer und Tambourmajor in Uniform, Medaille, Rose, übriger Vorstand im schwarzen Anzug mit Medaille, Rose (ohne Zylinder und Handschuhe).
1.2.
Am Dreifaltigkeitssonntag beginnt das Aufziehen um 15.00 Uhr beim 1. Zugführer mit Tambourcorps, Blasmusik und den übrigen fünf Zugführern. Zuerst wird der Hauptmann abgeholt, der dann das Kommando übernimmt. Anschließend werden der Fähnrich und der scheidende König in ihren Quartieren abgeholt und nach einem Marsch durch die Stadt zum Schützenplatz geleitet.
Beim Fähnrich haben sich die beiden Fähnrichsbegleiter und beim König die Vorstandsmitglieder, die im Königsglied mit aufziehen, einzufinden. Die Vertreter der Junggesellenvereine finden sich an diesem Nachmittag, nach Absprache mit dem Kassierer, auf dem Schützenplatz ein, um dort den Eintritt zu kassieren.
1.3.
Vogelschießen
Der interne Vorstand (geschäftsführender Vorstand und die jeweilige Majestät) entscheidet binnen drei Tage nach Anmeldeschluss, ob die jeweilige Bewerbung angenommen wird oder nicht. Dabei ist zu berücksichtigen, ob der jeweilige Bewerber Einheimischer, Mitglied eines Junggesellenvereines und in der Lage ist, diesen Ehrenposten würdig sowie finanziell auszufüllen.
Nachmeldungen können nur berücksichtigt werden, wenn bei einer geheimen Abstimmung der ordnungsgemäß gemeldeten Kandidaten und des internen Vorstandes keine Gegenstimme vorliegt. Liegt bei Abgabe einer Nachmeldung nur eine ordnungsgemäße Anmeldung zum Königsschießen vor, entscheidet der interne Vorstand über die Zulassung der Nachmeldung.
1.4.
Als König wird derjenige Bewerber proklamiert, der das letzte Stück des Holzvogels von der Stange herunter geschossen hat. .
Die Proklamation im Festzelt erfolgt durch den Hauptmann oder in dessen Verhinderungs-fall durch den Fähnrich. Anschließend überreicht der scheidende König die Königsinsignien (Königskette und Zepter) an seinen Nachfolger. Dann folgen Ehrungen der geladenen Gäste. .
Bei Anbruch der Dunkelheit wird der König im feierlichen Zug durch das Ahrtor in die Stadt zu seinem Quartier geleitet. Während des Zuges durch die Stadt erfolgt die Vorstellung des Königs beim Pfarrherrn in Ahrweiler und dem Bürgerhauptmann. Der Abend findet seinen Abschluss beim neuen König mit einem gemütlichen Umtrunk. Für die Kosten der Bewirtung hat der König Sorge zu tragen..
Im Trinkzugjahr ist dieser Besuch an einem anderen Abend nachzuholen.
1.5.
Sonderregelung im Trinkzugjahr.
Im Trinkzugjahr entfallen die Vorstellungen bei den Honoratioren. Nachdem Einzug in die Vaterstadt lädt der neue König auf seine Kosten den Triumphzug, bestehend aus Vorstand, Blasmusik, Tambourcorps und Königsglied ein, der Ort ist im Vorfeld vom Vorstand zu bestimmen. Gegen 21.30 Uhr sammelt sich die Gesellschaft zum Beginn des historischen Trinkzuges vor dem Stadttor, an welchem der Trinkzug beginnt..
Die Gesellschaft nimmt folgende Aufstellung:.
Hauptmann, Tambourcorps, König mit Königsglied, Fähnrich mit Begleitern sowie die übrigen sechs Züge in der jeweils geltenden Reihenfolge. Nach dem Umzug sollte der König und die Fahne mit Musik vom Hauptmann nach Hause geleitet werden.
2.
Am Mittwochabend vor dem Fronleichnamstag wird das Fest durch einen Zapfenstreich (wie am Vorabend des Dreifaltigkeitssonntags) um 19.45 Uhr auf dem Marktplatz fortgesetzt.
2.1.
Danach finden Besuche bei der Bürgermajestät, sowie im jeweiligen letzten Amtsjahr beim Fähnrich oder Hauptmann der Gesellschaft statt. Im dazwischenliegenden Jahr obliegt die Entscheidung der Gestaltung dem geschäftsführenden Vorstand. Der Hauptmann der Gesellschaft bekommt in seinem letzten Jahr an diesem Abend als besonderen Dank der Gesellschaft den Großen Zapfenstreich gespielt..
2.2.
Mittwoch und Donnerstag finden nachmittags im jährlichen Wechsel Besuche des Vorstandes mit Tambourcorps, Königsglied und des jeweiligen Zuges in Bachem und Walporzheim statt.
3.
Am Fronleichnamsmorgen findet zuerst die Reveille durch den 2. Zugführer, das Tambourcorps und die Musik statt. Den Schluss bildet ein kurzer Umtrunk beim 2. Zugführer.
3.1.
Anschließend versammeln sich die einzelnen Züge an einem vom Vorstand zu bestimmenden Ort, Königsglied beim König und Fähnrichsbegleiter beim Fähnrich..
Zuerst holt der l. Zugführer den Hauptmann ab. Dieser übernimmt das Kommando, holt den Fähnrich und den König ab und führt die Gesellschaft zum Festhochamt mit anschließendem Opfergang. Danach erfolgt die Begleitung der Fronleichnamsprozession.
3.2.
Regelungen für die Teilnahme am Festhochamt und Begleitung der Fronleichnamsprozession..
Die Fronleichnamsprozession ist durch die Schützen jährlich in feierlicher Weise und unter Beachtung der nachfolgenden Bestimmungen zu begleiten:.
Die Gesellschaft nimmt Aufstellung beim Hochamt im Seitengang der Kirche; an der Spitze die Spielleute, anschließend der Hauptmann, König mit Königsglied, Fähnrich mit Begleitern und die übrigen sechs Züge nach der jeweils geltenden Regelung.
Der Opfergang findet am Ende des Hochamtes in derselben Aufstellung wie beim Hochamt statt. Dabei sollen die Blasmusik und die Orgel abwechselnd Choräle spielen..
Vor Beginn der Prozession tritt die Gesellschaft wieder in der satzungsgemäßen Form an und marschiert zum l. Altar. Bei allen Umzügen gilt nachstehende Reihenfolge:.
Hauptmann, Tambourcorps, l. Zug, 2. Zug, 3. Zug, Blasmusik, König mit Königsglied, 4. Zug, Fahne, 5. Zug und 6. Zug. .
Vor dem l. Altar nimmt die Gesellschaft an geeignetem Ort Aufstellung und präsentiert beim Vorbeiziehen des Allerheiligsten. Dabei erfolgen die üblichen Kommandos in Absprache mit den Bürgerschützen. Beim Segen erfolgt eine Salve zu Ehren des Allerheiligsten.
Anschließend begibt sich die Gesellschaft in der gleichen Form zu den anderen Altären.
3.3.
Nach der Prozession findet auf dem Marktplatz ein Ehrenschießen, verbunden mit einem Konzert der Musik, sowie die Parade statt.
Vor der Parade werden, abwechselnd mit den Bürgerschützen, drei Ehrensalven abgegeben, wobei die erste Salve zu Ehren des Vaterlandes, die zweite zu Ehren der Vaterstadt Ahrweiler und die dritte zu Ehren der Majestäten abgegeben wird. Der Hauptmann erweist dabei zuerst dem Bürgerschützenkönig und dann dem Junggesellenschützenkönig die Ehrenbezeugung..
Dem Königsglied ist es untersagt, aktiv an der Parade teilzunehmen. .
Nach der Parade werden die Zugbilder aufgenommen. Daran schließt sich ein gemeinsames Mittagessen an.
4.
Am darauf folgenden Freitag nimmt der Vorstand, in Begleitung der Brötchesmädche, am Schützenball der St. Sebastianus – Bürgerschützengesellschaft teil.
5.
Am Samstag danach wiederholt sich das Schützenfest, mit Ausnahme der Reveille und dem Begleiten der Prozession wie am Fronleichnamstag. Zusätzlich findet an diesem Tag eine Ehrung der Gefallenen und Verstorbenen am Ehrenmal statt.
5.1.
Nunmehr folgt im Festzelt der Festkommers. .
5.2.
Am frühen Abend, nach der Abendmesse, wird nochmals in der üblichen Form aufgezogen und das Ehrenschießen sowie die Parade abgehalten..
5.3.
Den Abschluss des Tages bildet ein Schützenball aller Schützen mit ihren Mädchen im Festzelt. Hierbei gibt der Hauptmann die Bewertung der Parade bekannt. .
Die Parade wird von folgenden sieben Personen bewertet: .
5.4.
Um 24.00 Uhr findet der Dankeszug statt.
6.
Der Königsball wird an einem vom Vorstand festzulegenden Ort und Termin durchgeführt.
II. Tragen und Aufbewahren der Uniformen und der sonstigen Inventarien
1.
Die Uniform der Offiziere besteht aus grünem Rock, Säbel, weiß-roter seidener Schärpe, Käppi mit Federn, weißer Hose und weißen Handschuhen..
2.
Die Kleidung der Vorstandsmitglieder, die im Königsglied mit aufziehen, sowie des übrigen Königsgliedes besteht aus schwarzem Anzug, Zylinder, silbergrauer Krawatte, weißem Hemd sowie weißen Handschuhen..
3.
Der gesamte Vorstand trägt die Schützenplakette..
4.
Das Tragen von anderen Orden und Ehrenzeichen, mit Ausnahme der Plakette der Aloisiusjugend, ist dem Vorstand nicht gestattet..
5.
Die Uniform des Tambourcorps, welches ansonsten den anderen Zügen gleichgestellt ist, besteht aus grünem Rock, Käppi mit roten Federn, weißer Hose und dazugehörigem Spielmaterial..
6.
Die Blasmusik tritt in ihrer vereinseigenen Uniform auf..
7.
Die Offiziere und Fähnerichsbegleiter erhalten von der Gesellschaft leihweise einen Schützenrock, Käppi mit Federbusch. Zusätzlich erhält der Hauptmann seinen Säbel, ebenso erhält der Fähnerich, wie auch die Fähnerichsbegleiter ihre Hirschfänger. Die Ausgabe der Uniformen erfolgt gegen eine Pfandgebühr in Höhe von 50 Euro.
8.
Die Mitglieder der einzelnen Züge tragen weiße Hose und weißes Hemd, dunklen Rock, Käppi ohne Federn sowie ein Holzgewehr (nach Möglichkeit mit Blumen oder Laub)..
9.
Für Ausstattung der Züge (Käppi und Gewehre) ist der jeweilige Verein zuständig..
10.
Bei Verlust oder Beschädigung der von der Gesellschaft gestellten Inventarien ist der Schaden zu ersetzen..
11.
Die Uniformen des Vorstandes und des Tambourcorps werden an einem vom geschäftsführenden Vorstand zu bestimmenden Ort aufbewahrt..
12.
Die Fahnen werden beim jeweiligen Fähnrich aufbewahrt..
13.
Das Königssilber wird ebenfalls an einem vom geschäftsführenden Vorstand zu bestimmenden Ort aufbewahrt. Über das Königssilber ist ein Fotoalbum angelegt, welches jährlich zu ergänzen ist..
14.
Schriftführer und Kassierer bewahren die Unterlagen (Chronik, Kassenbücher, Belege usw.) zu HauseKassenbelege sind zehn Jahre aufzubewahren und danach zu vernichten. .
15.
Das ältere Schriftmaterial wird an einem vom Vorstand zu bestimmenden Ort aufbewahrt..
16.
Das übrige, der Gesellschaft gehörige bewegliche Vermögen wird an vom Vorstand zu bestimmenden Orten aufbewahrt. Dabei ist darauf zu achten, dass die „scharfen" Gewehre getrennt von der Munition aufbewahrt werden..
17.
Der Tambourmajor ist für die Verwaltung der Uniformen der Spielleute verantwortlich.
III. Mitwirkung bei vaterstädtischen Veranstaltungen.
Bei vaterstädtischen Veranstaltungen soll die Gesellschaft nach Möglichkeit mitwirken. Dies gilt insbesondere für das Aloisiusfest, das Winzerfest, die Hutenfeste und die kirchlichen und bürgerlichen Festlichkeiten. Der Hauptmann und der König sind besonders gehalten, daran teilzunehmen, und zwar mit Hauptmannskette, bzw. Königsschild und Schützenplakette.
IV. Teilnahme der Gesellschaft an Beerdigungen.
An Beerdigungen nimmt die Gesellschaft wie folgt teil:.
1.
Bei der Beerdigung von noch amtierenden Hauptleuten und Königen der Junggesellen Schützen-Gesellschaft beteiligt sich die Gesellschaft mit allen Zügen und Musik in Uniform wie beim Schützenfest.
2.
Bei der Beerdigung von amtierenden Vorstandsmitgliedern nimmt der Vorstand in Uniform teil. Hierbei ist nach Möglichkeit für Musik zu sorgen.
3.
Verstirbt ein sonstiges Mitglied der Gesellschaft, so nimmt der Vorstand im schwarzen Anzug mit Fahne teil. Nach Möglichkeit ist für Musik zu sorgen.
4.
Bei der Beerdigung von ehemaligen Hauptleuten und Königen der Junggesellen-Schützen-Gesellschaft beteiligt sich der gesamte Vorstand in Uniform wie beim Schützenfest. Auch hier ist nach Möglichkeit für Musik zu sorgen.
5.
Bei der Beerdigung von amtierenden Verwaltungsratsmitgliedern der St. Sebastianus-Bürgerschützengesellschaft gilt das gleiche mit Ausnahme der Musik.
6.
Bei der Beerdigung von ehemaligen Hauptleuten und Königen der Bürgerschützen nimmt der gesamte Vorstand im schwarzen Anzug teil.
V. Regelung der Mitgliedschaft in der Gesellschaft
Aufgrund des § 3 der Satzung wird die Mitgliedschaft wie folgt geregelt:
1.
Verheiratete (standesamtlich oder kirchlich) und Geschiedene können kein Mitglied der Gesellschaft sein.
2.
Die Mitgliedschaft bei der St. Sebastianus-Bürgerschützengesellschaft und die aktive Mitgliedschaft bei der Aloisius-Jugend - also das Aufziehen bei derselben - schließen eine gleichzeitige Mitgliedschaft in der Junggesellen-Schützen-Gesellschaft aus.
3.
Die Missachtung dieser Regelung zieht für den gesamten Zug den Ausschluss von der Paradebewertung nach sich.
4.
In Bezug auf das Tambourcorps gilt, dass die ordnungsgemäße Durchführung des Schützenfestes (Sicherung der musikalischen Begleitung) Vorrang vor den obengenannten Regelungen hat.
VI. Rechte und Pflichten des Vorstandes
1.
Alle Vorstandsmitglieder üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
2.
Standesamtlich Verheiratete und Geschiedene können nicht in den Vorstand gewählt werden.
3.
Der Hauptmann als 1. Vorsitzender der Gesellschaft führt das Kommando beim Schützenfest und bestimmt das Vereinsgeschehen. Verträge können nur im Einvernehmen mit dem Hauptmann wirksam abgeschlossen werden. Er entscheidet, im Einvernehmen mit dem Vorstand, über Änderungen der Geschäftsordnung. Nach Ablauf seiner Amtszeit ist ihm ein Geschenk der Gesellschaft zu überreichen.
4.
Der König hat der Gesellschaft ein Silberschild zwecks Einreihung in die Königskette und ein Bild für das Fotoalbum zu stiften.
5.
Der Fähnrich vertritt den Hauptmann bei Verhinderung. Er ist für die Aufbewahrung des Inventars der Gesellschaft verantwortlich und hat ein Inventarverzeichnis zu führen.
6.
Bei Verhinderung des Hauptmanns während der Schützenfesttage übernimmt der 1. Zugführer das Kommando.
7.
Die übrigen Aufgaben des internen Vorstandes werden durch einen Aufgabenverteilungsplan geregelt.
8.
Der Hauptmann oder ein von ihm bestimmter Vertreter hat das Recht, an der Wahl desjeweiligen Zugführers teilzunehmen und beratend mitzuwirken.
9.
Der geschäftsführende Vorstand hat darüber zu wachen, dass die jährlichen Ausgaben sich innerhalb der gebotenen Grenzen bewegen. Ausgaben sind auf das Notwendigste zu beschränken.
10.
Besondere Anschaffungen, deren jeweiliger Wert 100,00 € übersteigt, sind vom Vorstand zu beschließen.
11.
Die übrigen Vorstandsmitglieder haben sich an allen Vorstandssitzungen zu beteiligen und die gefassten Vorstandsbeschlüsse zu erfüllen, insbesondere sich beim Einsammeln der Geldspenden sowie beim Auf- und Abbau des Schützenzeltes und für den gesamten reibungslosen Ablauf des Schützenfestes einzusetzen.
12.
Kommt ein Vorstandsmitglied diesen Verpflichtungen regelmäßig nicht nach, so kann der Vorstand einen Ausschluss von den geselligen Veranstaltungen beschließen. Dem Vorstandsmitglied ist Gelegenheit zu geben, sich zu der Angelegenheit zu äußern.
13.
Die Bewirtung der Zelte (Schützen- und Festzelt) kann der Vorstand einer dafür geeigneten Person übergeben.
14.
Die Bewirtung der Mitglieder der Gesellschaft hat im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel zu erfolgen. Die Einteilung und Versorgung der Mitglieder erfolgt durch den Schriftführer im Einvernehmen mit dem Hauptmann.
VII. Neubesetzung von Vorstandsposten im Falle einer Königskandidatur eines Vorstandsmitgliedes
Interne Vorstandsmitglieder .
1.
Hauptmann und Fähnrich: Nach bestätigter Kandidatur von Hauptmann oder Fähnrich, ist durch den Gesamtvorstand mindestens drei Tage vor dem Vogelschießen ein evtl. Nachfolger kommissarisch zu bestimmen. Die Neuwahl erfolgt dann bei der Jahreshauptversammlung.
2.
Schriftführer und Kassierer: Bei erfolgtem Königsschuss durch den Schriftführer bzw. den Kassierer werden dessen Aufgaben durch den Kassierer bzw. den Schriftführer für die Dauer des Schützenfestes wahrgenommen.
3.
Auf der 1. Vorstandssitzung nach Schützenfest wird der Nachfolger durch den Gesamtvorstand kommissarisch bestimmt. Die Neuwahl erfolgt bei der Jahreshauptversammlung.
Übrige Vorstandsmitglieder: .
Nicht interne Vorstandsmitglieder rücken gemäß des Stimmenverhältnisses bei der letzten Jahreshauptversammlung nach.
VIII. Schützenplakette und Interimsschilde
1.
Jedes Vorstandsmitglied erhält nach seiner Wahl oder Benennung leihweise die Schützenplakette als äußeres Zeichen der Zugehörigkeit zum Vorstand.
2.
Nach der Entlastung des Vorstandes ist diese wieder abzugeben, bei evtl. Verlust ist Ersatz zu leisten. Ein Weiterreichen innerhalb des Vereines ist untersagt.
3.
Dem Hauptmann und dem König wird nach Beendigung ihrer Amtszeit die Plakette (die des Königs mit Krone) übergeben. Sie soll eine besondere Auszeichnung für das spätere Leben darstellen.
4.
Liegt nachweislich ein vereinsschädigendes Verhalten vor, so kann auf Beschluss des Gesamtvorstandes das Recht auf Erhalt dieser Plakette abgesprochen werden.
5.
Während ihrer Amtszeit haben Hauptmann, Fähnrich und König bei allen offiziellen Anlässen die Interimsschilde sowie die Schützenplakette zu tragen.
IX. Rechnungslegung
1.
Der Kassierer hat die Einnahmen entgegenzunehmen, die Ausgaben zu leisten und hierüber genauestens Buch zu führen. Dabei soll die Abrechnung der einzelnen Spendenlisten dem geschäftsführenden Vorstand gesondert vorgelegt werden. Die Anzahl der Eigenbelege ist auf ein Mindestmaß zu beschränken. Ferner sind diese von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen.
2.
Die Buchführung ist jährlich den beiden von der Mitgliedsversammlung gewählten KassenprüfernDie Kassenprüfung erfolgt im Beisein von Mitgliedern des Verwaltungsrates der St.-Sebastianus-Bürgerschützengesellschaft.
X. Vorstandssitzungen
1.
Vorstandssitzungen werden vom Hauptmann nach Bedarf einberufen. Ein Vorstandsmitglied kann, wenn wichtige Gründe vorliegen, die Einberufung verlangen.
2.
Die Tagesordnung der Vorstandssitzungen wird vom Hauptmann festgelegt.
3.
An den Vorstandssitzungen dürfen grundsätzlich nur Vorstandsmitglieder teilnehmen. Sonstige Mitglieder der Gesellschaft haben kein Teilnahmerecht an Vorstandssitzungen, es sei denn, es wird ihnen Gelegenheit gegeben, ihre Interessen zu vertreten.
4.
Die Vorstandsmitglieder haben über vertrauliche Beratungen Stillschweigen zu bewahren. Dies gilt auch nach ihrem Ausscheiden aus der Gesellschaft.
XI. Sonstiges
Zahlungen der Mitglieder an die Gesellschaft sind fristgerecht zu leisten.
Ein Anspruch auf Rückzahlung eingezahlter Zugbeiträge oder Spenden besteht nicht.
Die Mitgliedschaft in der Gesellschaft ist an die Anerkennung von Satzung und Geschäftsordnung geknüpft.
XII. Inkrafttreten
Diese Geschäftsordnung tritt nach Beteiligung des Vorstandes am 11.03.2011 in Kraft. Mit Inkrafttreten dieser Geschäftsordnung verliert die Geschäftsordnung vom 28.11.1984 ihre Geltung. Der Vorstand hat bei seiner Sitzung am 11.03.2011 dieser Geschäftsordnung zugestimmt.